Ihr Anwalt für Erbrecht
Mag. Patrick Zeller, LL.M.
Rechtsanwalt | Attorney at Law
"Von der Nachlassplanung bis zur Streitbeilegung – umfassende Beratung im Erbrecht."
Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt berate ich in allen Fragen des Erbrechts – von der umfassenden Nachfolgeplanung über das Pflichtteilsrecht bis hin zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Nachlassgestaltung von Unternehmer:innen – wenn ein Unternehmen übergeben werden soll oder Unternehmenswerte in den Nachlass fallen und somit erb- und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ineinandergreifen.
„Über das Unternehmen sollte nicht erst im Verlassenschaftsverfahren eine erbrechtliche Auseinandersetzung erfolgen.“
Die Schnittstelle zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht zählt zu den sensibelsten Bereichen der Nachfolgeplanung. Beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während das Gesellschaftsrecht – ebenso wie der übergebende Unternehmer –den Fortbestand des Unternehmens sichern will, zielt das Erbrecht auf eine vollumfängliche Vermögensaufteilung ab.
Dieses Spannungsverhältnis kann den Fortbestand Ihres Unternehmens ernsthaft gefährden, wenn es nicht vertraglich aufgelöst wird. Die gesetzliche Erbfolge greift daher insbesondere bei Unternehmer:innen zu kurz – eine maßgeschneiderte Nachfolgeplanung ist unerlässlich, um Unternehmenswerte über Generationen hinweg zu erhalten.
In diesem Zusammenhang stellt das Unternehmer:innentestament ein wichtiges, im Vergleich zur lebzeitigen Übergabe jedoch nur das zweitbeste Instrument dar. Es ist nicht als isolierte Einzelurkunde, sondern als Bestandteil eines gesamtheitlichen Erbrechtskonzepts zu verstehen, das auch in die Gesellschaftsverträge ausstrahlt und mit diesen im Einklang stehen muss. Es dient insbesondere als absichernde Zwischenlösung, wenn potenzielle Nachfolger:innen noch nicht bereitstehen, sowie für den Fall eines unerwarteten Todes oder einer plötzlichen Erkrankung – sodass das Unternehmen handlungsfähig bleibt, bis eine Nachfolge aktiv übernommen werden kann.
Die Betriebsübergabe sollte jedenfalls zu Lebzeiten, in Abstimmung mit dem Übernehmer und geordnet erfolgen, um den für die erfolgreiche Fortführung essenziellen Wissenstransfer zu gewährleisten und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen zu können.
Nachfolgeplanung
- Strukturierung erbrechtlicher Gesamtkonzepte
- Entgeltliche und schenkungsweise Übertragung von Immobilien und Unternehmen (vorweggenommene Erbfolge)
- (Unternehmer:innen-)Testament, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall (letztwillige Verfügungen)
- Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung
- Regelung der Pflichtteile
Pflichtteilsrecht
- Umfassende Beratung im Pflichtteilsrecht
- Erledigung der Pflichtteile im Zuge der Nachlassplanung
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Erb- und (partielle) Pflichtteilsverzichte
- Schnittstelle „Pflichtteil und Unternehmen“
Verlassenschaftsverfahren und Erbrechtsstreit
- Vertretung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Beteiligten im Verlassenschaftsverfahren
- Das Unternehmen bzw. Geschäftsanteile im Verlassenschaftsverfahren
- Erbrechtsstreit und Konfliktbewältigung
- Erbteilungsübereinkommen – oder klage
- Gesetzliches Voraus- oder Pflegevermächtnis
Nachfolgeplanung
„Nachfolge planen – Werte bewahren.“
Eine durchdachte Nachfolgeplanung stellt sicher, dass Ihr Vermögen rechtlich geordnet und familiär ausgewogen weitergegeben wird. Der Vorteil: Wirtschaftliche und steuerliche Aspekte können besser berücksichtigt – Ihr Wille bis ins letzte Detail geregelt werden.
Zentrale Instrumente sind die vorweggenommene Erbfolge durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sowie Verfügungen von Todes wegen, etwa durch Testament, Erbvertrag, Vermächtnis oder die Schenkung auf den Todesfall, bei welchen die Eigentumsübertragung erst mit dem Tod des Verstorbenen erfolgt.
Eine sorgfältige Nachfolgeplanung umfasst die Regelung der Pflichtteile, um spätere Konflikte oder gerichtliche Auseinandersetzungen innerhalb der Familie möglichst zu vermeiden und den Bestand der übertragenen Vermögenswerte zu sichern.
Ich entwickle maßgeschneiderte Nachfolgestrukturen, häufig mit Fokus auf die Immobilie oder das Unternehmen. Eine Übertragung zu Lebzeiten kann eine Zersplitterung des Vermögens vermeiden, die Kinder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen unterstützen und zugleich Ihre persönliche Absicherung im Alter gewährleisten – etwa durch eine Leibrente oder vorbehaltene Nutzungsrechte.
Pflichtteilsrecht
„Das Pflichtteilsrecht als Schranke der Testierfreiheit.“
Das österreichische Pflichtteilsrecht garantiert nahen Angehörigen die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist zwingend, lässt sich nur durch Enterbung oder Verzicht ausschließen, und prägt jede Nachfolgeplanung. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil ist nicht nur das Vermögen, das am Ende in die Verlassenschaft fällt, sondern auch vom Verstorbenen zu Lebzeiten getätigte Schenkungen, soweit diese der sogenannten Hinzurechnung unterliegen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der gegenüber der Verlassenschaft oder dem Erben (gerichtlich) geltend gemacht werden kann. Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt unterstütze ich Sie sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Ich vertrete daher gleichermaßen Erben als Pflichtteilsschuldner wie Pflichtteilsberechtigte gegen diese und subsidiär haftenden Geschenknehmer:innen.
Insbesondere dann, wenn Unternehmenswerte – etwa Geschäftsanteile – in die Verlassenschaft fallen oder bereits zu Lebzeiten übertragen wurden und zum Gegenstand einer Pflichtteilsauseinandersetzung werden, stehe ich Ihnen mit umfassender Expertise im Pflichtteils- und Gesellschaftsrecht zur Seite. Gerade bei der Lösung solcher Sachverhalte muss ein tiefgehendes Verständnis für das Pflichtteilsrecht mit gesellschaftsrechtlichen Detailfragen verknüpft werden.
Bei der Geltendmachung von Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen geht es in erster Linie um die Durchsetzung Ihres gesetzlichen Auskunfts- und Bewertungsanspruches gegenüber dem Pflichtteilsschuldner. Ein Pflichtteilsübereinkommen kann bereits im Verlassenschaftsverfahren geschlossen und dort vom Notar protokolliert werden. Ist unklar, welche Schenkungen in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen sind, oder entstehen Streitigkeiten, weil diesbezügliche Informationen nur zögerlich und unvollständig erteilt oder gar komplett verweigert werden, ist eine nachgelagerte Auseinandersetzung und allenfalls die Zuhilfenahme der Gerichte erforderlich.
Verlassenschaftsverfahren und Erbrechtsstreit
„Rechtliche Sicherheit im Moment größter Unsicherheit.“
Der Verlust eines Angehörigen ist belastend – umso wichtiger ist rechtliche Klarheit und Orientierung in dieser Situation. Ich vertrete Sie als Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer in allen Phasen des Verlassenschaftsverfahrens.
Die Verlassenschaft umfasst Vermögen und Schulden des Verstorbenen und wird von den Erben erst durch Einantwortung in Besitz genommen. Bis dorthin wird das förmliche Verfahren vom Notar als Gerichtskommissär mit dem Ziel durchgeführt, die Erben und sonstige Personen zu bestimmen, denen gesetzlich oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung ein Anspruch zukommt.
Ich begleite Sie von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung, aber auch bei einem allenfalls dazwischenliegenden Erbrechtsstreit vor Gericht, sofern der im Verlassenschaftsverfahren vorgesehene Einigungsversuch durch den Notar nicht erfolgreich war.
Im Verlassenschaftsverfahren können unterschiedlichste Personen und Ansprüche aufeinandertreffen – sei es, dass Sie zum engsten Familienkreis des Verstorbenen gehören oder Ihnen als Dritter im Verlassenschaftsverfahren nur punktuell Parteistellung zukommt. In jedem Fall bringe ich Ihr Anliegen in das Verfahren ein. In Frage kommen ein gesetzliches Voraus- oder Pflegevermächtnis oder Ihr Recht als Mitgesellschafter, einen in den Nachlass gefallenen Geschäftsanteil aufzugreifen und entsprechend herauszufordern.
Gerade bei komplexeren Verfahren, wenn sich Geschäftsanteile eines Unternehmens in der Verlassenschaft befinden und dadurch der operative Geschäftsbetrieb behindert oder gar der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird, sind Sie bei mir richtig.