Im unternehmerischen Kontext

Ihr Anwalt für Familienrecht

Mag. Patrick Zeller, LL.M.

Rechtsanwalt | Attorney at Law

"Der Erfolg eines Familienunternehmens hängt stark vom familiären Zusammenhalt ab."

Die rechtliche Gestaltung familiärer Beziehungen ist stets auch Ausdruck von Verantwortung – gegenüber dem Partner oder der Partnerin, der Familie und nicht zuletzt dem eigenen Unternehmen. Ich berate in sämtlichen Bereichen des Familienrechts und lege dabei besonderes Augenmerk auf die Schnittstelle zwischen Familie und Unternehmen.

 

Gerade bei Familienunternehmen ist es von zentraler Bedeutung, die charakteristisch enge Verbindung von Familie und Unternehmen rechtzeitig zu ordnen und im Sinne einer vorausschauenden Konfliktvermeidung klar zu gestalten. Wichtig ist die rechtliche Ausgestaltung der Partnerschaft. Während die Ehe und eingetragene Partnerschaft in weiten Teilen durch das Gesetz vorgezeichnet sind, bleibt die Lebensgemeinschaft weitgehend ungeregelt. Der damit einhergehende Bedarf an einer rechtlichen Ausgestaltung paart sich hier mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten für vertragliche Regelungen.

 

Doch auch das Eherecht bietet – aufgrund zahlreicher dispositiver Bestimmungen – erheblichen und in der Beratungspraxis oftmals ungenutzten Raum für maßgeschneiderte Vereinbarungen. Ziel ist stets, familiäre und gesellschaftsrechtliche Strukturen in Einklang zu bringen, um eine faire, wechselseitige Absicherung innerhalb der Beziehung zu schaffen.

 

Ich unterstütze Sie dabei, Ihren privaten Lebensbereich rechtlich und umsichtig so zu gestalten, damit dieser konfliktfrei funktioniert und wichtige Ressourcen für Ihr wirtschaftliches Fortkommen erhalten bleiben. Rechtliche Klarheit ist die Basis für ein stabiles Miteinander und die Voraussetzung, für beruflichen wie privaten Erfolg. Meine Beratung orientiert sich an Ihrer aktuellen Lebenswirklichkeit und berücksichtigt strategisch bereits die nächste Lebensphase – stets mit Blick auf Ihre persönlichen und unternehmerischen Ziele.

Unternehmer:innenehe

  • Ehevertrag
  • Vertragliche Ausgestaltung der Schnittstelle „Ehe und Unternehmen“ (Familienarbeit; Mitarbeit im Erwerb; gesellschaftsrechtliche Exit-Strategie und Trennung)
  • (Ehegatten-)unterhalt
  • Obsorge u. Kontaktrecht
  • Vermögensplanung
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Lebensgemeinschaft

  • Partnerschaftsvertrag
  • Vertragliche Ausgestaltung der Schnittstelle „Lebensgemeinschaft und Unternehmen“
  • Kindschaftsrecht innerhalb der Lebensgemeinschaft
  • Die Patch-Work-Familie
  • Lebensgemeinschaft u. Erbrecht
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Scheidung bzw. Trennung

  • Einvernehmliche Scheidung (Verhandlung und Errichtung einer Scheidungsvereinbarung gem. § 55a EheG)
  • streitiges Ehescheidungsverfahren
  • Unterhalt und Vermögensaufteilung im unternehmerischen Kontext
  • Trennung der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Partner
  • Vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Trennung der Lebensgemeinschaft
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Unternehmer:innenehe

"Gemeinsam leben, gemeinsam wirken – rechtlich abgesichert in die Zukunft."

Das Familienunternehmen ist eng mit familiären Beziehungen verknüpft. Unabhängig davon, ob beide Ehegatten aktiv am Unternehmen beteiligt sind oder lediglich ein Ehegatte mit dem Unternehmen verbunden ist, während der andere im Hintergrund unterstützt und sich der Familienarbeit widmet, ist eine klare Regelung der rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Diese sollte frühzeitig, idealerweise vor Eheschließung verbindlich getroffen werden.

 

Ich informiere Sie umfassend darüber, welchen rechtlichen Einfluss das Unternehmen oder die unternehmerische Beteiligung auf Ihre ehe- oder partnerschaftliche Rechtsbeziehung haben kann und umgekehrt. Darauf aufbauend prüfe ich, ob vertragliche Anpassungen erforderlich sind.

 

Im Vordergrund stehen naturgemäß Konfliktsituationen in der Ehe oder Partnerschaft. Innerhalb der Unternehmer:innenehe können sich aber auch im Unterhaltsrecht oder bei der Vermögensaufteilung nach Scheidung spezielle Rechtsfragen ergeben. Regelungsbedarf besteht weiters bei der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten oder bei der Absicherung desjenigen, der überwiegend die Familienarbeit übernimmt – etwa die Kinderbetreuung, die Pflege naher Angehöriger oder repräsentative Aufgaben, welche oft wesentlich zum Erfolg des anderen Partners oder des Familienunternehmens beitragen. Eine vertragliche Anerkennung und Berücksichtigung dieser Leistungen kann spätere Konflikte und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

 

Schließlich sollte, wenn beide Partner am Unternehmen beteiligt oder gemeinsam in leitender Funktion tätig sind, auch in beiden Lebensbereichen der Trennungsfall aufeinander abgestimmt geregelt, sohin eine Exit-Strategie in den infrage kommenden Verträgen umgesetzt werden. Nach Trennung der privaten Beziehung ist die weitere Zusammenarbeit im Unternehmen grundsätzlich möglich. Private Differenzen können aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten jedoch nicht ohne rechtliche Konsequenzen auf unternehmerischer Ebene (weiter) ausgetragen werden.

 

Mit einem Ehevertrag können sowohl die Rechtsverhältnisse während aufrechter Ehe (z.B. persönlicher Bereich, Unterhalt, Abgeltung der Familienarbeit oder die Mitwirkung im Erwerb) als auch sog. Vorwegvereinbarungen für den Fall der Scheidung (z.B. nachehelicher Unterhalt, Obsorge, Aufteilung des ehelichen Vermögens) getroffen werden.

Lebensgemeinschaft

"Gelebte Partnerschaft ohne rechtlichen Schutzraum."

Die Lebensgemeinschaft ist rechtlich kaum geregelt: Im Gegensatz zur Ehe besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt oder Abgeltung für die Mitarbeit im Unternehmen des Partners. Ebenso liegen im Trennungsfall keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich eines Vermögensausgleichs vor.
Außergewöhnliche Beiträge können unter Umständen und notfalls auf das Bereicherungsrecht gestützt zurückgefordert werden. Dafür muss jedoch der streitige und mit Risiken behaftete Rechtsweg beschritten werden.

 

Rechtssicherheit schafft nur ein Partnerschaftsvertrag, der sich insbesondere dann empfiehlt, wenn gemeinsamer Wohnraum geschaffen, ein Unternehmen betrieben oder die Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum bei ungleicher Rollenverteilung geführt wird.

 

Schließlich begründet die Lebensgemeinschaft auch keine Anwartschaft auf ein Erbrecht. Das kann bei einer Unternehmensnachfolge vorteilhaft sein, wenn man eine pflichtteilsberechtigte Person weniger berücksichtigen muss. Für den nicht letztwillig bedachten Lebensgefährten birgt dies aber das Risiko, beim Tod des anderen leer auszugehen.

 

Gesetzlich kommt dem Lebensgefährten nur dann ein außerordentliches Erbrecht zu, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt und er zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Daneben existiert nur das gesetzliche Vorausvermächtnis, das dem zurückgebliebenen Lebensgefährten das auf ein Jahr beschränkte Recht auf Fortführung des mit dem Verstorbenen gemeinsam geführten Haushaltes einräumt. Sofern der Wunsch besteht, den jeweils anderen im Falle des eigenen Todes vollständig abzusichern, ist dies nur durch ein Testament oder Vermächtnis möglich.

Scheidung bzw. Trennung

“Damit Trennung nicht zum Bruch wird.“

Die Trennung/Ehescheidung ist für alle Beteiligten eine emotionale Ausnahmesituation – Unsicherheit, Enttäuschung, Wut und Kränkung sowie Zukunftsängste und ein Gefühl der Einsamkeit sind in dieser Phase völlig normal. Umso wichtiger ist eine kompetente, zugleich aber auch empathische Rechtsvertretung, die Orientierung schafft und Rückhalt bietet.

 

Für den Fall der Trennung haben die Ehegatten idealerweise bereits durch einen Ehevertrag, die Lebensgefährten durch einen Partnerschaftsvertrag vorgesorgt. Sofern keine Vereinbarung besteht und die mit der Trennung verbundenen Rechtsfolgen strittig sind, vertrete ich Sie umfassend im streitigen Scheidungsverfahren oder der gerichtlichen Auseinandersetzung Ihrer Lebensgemeinschaft.

 

Das Scheidungsverfahren ist nach wie vor vom Verschuldensprinzip geprägt. Dies hat zur Folge, dass ein streitiges Scheidungsverfahren zum Zweck der Schaffung eines Unterhaltstitels für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten mitunter zu einer langwierigen und kostspieligen Angelegenheit werden kann. Wenn die Streitparteien im Scheidungsverfahren letztlich keinen Vergleich erzielen, der sämtliche Scheidungsfolgen regelt, und das Scheidungsverfahren durch Urteil endet, sind die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse und Schulden, allfälliger Unterhalt, die Obsorge, das Kontaktrecht und der Kindesunterhalt in gesonderten Verfahren zu klären.

 

Sind minderjährige Kinder betroffen, empfehle ich in der Regel eine einvernehmliche Scheidung, da die elterliche Verantwortung über die Trennung hinaus fortbesteht. Nur ein respektvoller Abschied im gegenseitigen Einvernehmen bildet eine solide Grundlage für das Funktionieren des weiterhin bestehenden Obsorge- und Kontaktrechts. Als auf Vertragsrecht spezialisierter Rechtsanwalt erstelle ich für Sie eine zweckentsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung mit klaren Regelungen, die darauf abzielt, spätere Konflikte zu vermeiden.

 

Besondere Expertise biete ich, wenn Unternehmenswerte im Zuge der Scheidung, etwa bei der Vermögensaufteilung und der Unterhaltsbemessung zu komplexen Fragestellungen führen oder die geschäftliche Beziehung im Nachgang noch gesellschaftsrechtlich getrennt werden muss.

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